Das Wasserrecht mit seinen bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen zielt primär darauf ab, Gewässer als Umweltmedium, als Lebensgrundlage für Mensch und Tier sowie als nutzbares Gut zu erhalten. Das Eigentum an Gewässergrundstücken wird durch das Wasserrecht stark eingeschränkt. Die Gewässer werden als öffentliche Sache behandelt und sind bewirtschaftet. Auch die Art und Weise der Abwasserbeseitigung wird durch das Wasserrecht geregelt, um einen guten ökologischen und einen guten chemischen Zustand der Gewässer zu erhalten. Zudem ist die Bewirtschaftung von oberirdischen Gewässern an bestimmte wasserrechtliche Vorgaben geknüpft, um die Wasserbeschaffenheit sowie den Wasserhaushalt für das Wohl der Allgemeinheit zu erhalten. Auch die Nutzung der Wasserkraft wird durch das Wasserrecht ausgestaltet und unterliegt inbesondere dem Vorbehalt eines ausreichenden Schutzes der Fischpopulationen.

Die Vorgaben des Wasserrechts sind auch bei der Rohstoffgewinnung zu beachten. Für die Herstellung eines Baggersees etwa ist eine Planfeststellung erforderlich. Eine wasserrechtliche Erlaubnis hingegen ist nötig, wenn durch die Rohstoffgewinnung Grundwasser freigelegt, dadurch aber kein Gewässer hergestellt wird. Auch für die Wiederverfüllung einer Gewinnungsstätte sind wasserrechtliche Vorschriften relevant, da das Grundwasser dadurch nicht verunreinigt werden darf.

Die Benutzung von Gewässern ist grundsätzlich an Erlaubnisse und Bewilligungen geknüpft, die wiederum an Auflagen gebunden werden können. Den Gewässereigentümern wird eine Duldungspflicht zur Benutzung ihrer Gewässer auferlegt, welche nach den Regeln des jeweiligen Landesrechts entgeltlich kompensiert werden muss. Das Grundwasser kann vom Einzelnen nur im Einklang mit den staatlichen Bewirtschaftungszielen genutzt werden, da für die nicht vom Gesetz vorgesehenen Zwecke (z.B. Entnehmen in geringen Mengen für die Landwirtschaft und die Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit, § 46 WHG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 BayWG) wiederum Erlaubnisse oder Bewilligungen erforerlich sind.

Bei Ihren Vorhaben zur Gewinnung von Rohstoffen sowie sonstigen Vorhaben, bei denen wasserrechtliche Vorgaben des Gesetzgebers berücksichtigt werden müssen, begleiten wir Sie mit einer rechtlich umfassenden Beratung. Auch in behördlichen Verfahren zur Erlangung von Erlaubnissen und Bewilligungen sowie zur Durchsetzung Ihrer Rechte als Eigentümer bieten wir Ihnen eine professionelle rechtliche Unterstützung.

Referenzen

  • Akteneinsichtsantrag gemäß Umweltinformationsgesetz (BayUIG) in Grundwassermessstellen und Grundwasserpegel
  • Prüfung der Verantwortlichkeit für Entwässerungen von zur Rohstoffgewinnung verpachteten Grundstücken
  • Wasserrechtliches Planfeststellungsverfahren bezüglich der Verfüllung einer Kiesgrube
  • Vertretung des Betreibers von Wasserkraftanlagen in verschiedenen rechtlichen Fragen

  • Beratung eines Unternehmens bei der Beantragung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zum Bau eines Versickerungsbeckens für Niederschlagswasser
  • Beratung eines Unternehmens bei der Beantragung einer Genehmigung für Gewässerausbaumaßnahmen i.S.d. § 67 WHG
  • Vertretung eines Unternehmers gegen die Betriebseinstellung seiner Kieswaschanlage wegen Gewässerbelastung