Durch den Denkmalschutz wird gewährleistet, dass die in kultureller sowie geschichtlicher Hinsicht bedeutenden baulichen Werke unserer Vorfahren erhalten bleiben. Dieses Erbe soll möglichst im originären Zustand für unsere sowie für zukünftige Generationen bestehen bleiben. Das Denkmalschutzrecht gibt den Behörden zu diesem Zweck weitreichende Eingriffsmöglichkeiten in die Nutzung von Eigentumsgegenständen. Durch den Denkmalschutz wird das Eigentum des Einzelnen dahingehend eingeschränkt, dass ihm Pflichten für die Erhaltung des Denkmals auferlegt werden sowie dadurch, dass er bauliche Veränderungen an einem Baudenkmal nicht ohne Weiteres vornehmen kann. Auch das Grundeigentum in der Nähe von Baudenkmälern wird durch den Denkmalschutz eingeschränkt. Die betroffenen Eigentümer dürfen durch bauliche Maßnahmen Erscheinungsbild und künstlerische Wirkung von Baudenkmälern nicht erheblich beeinträchtigen.

Zugleich verlangt das Eigentumsgrundrecht, dass die Behörden die grundrechtlichen Grenzen des Denkmalschutzes beachten.

Wir beraten Sie bezüglich Ihrer Rechte und Pflichten als Eigentümer eines denkmalgeschützten Bauwerkes oder als Eigentümer von baulichen Anlagen in der Nähe eines solchen und begleiten Sie in Genehmigungsverfahren für von Veränderungen an Ihrem Eigentum.

Bei Eingriffen in den Boden zum Beispiel durch die Gewinnung von Rohstoffen werden dem Vorhabenträger oftmals Auflagen zur Sicherung von Bodendenkmälern gemacht. Wir bieten Ihnen eine umfassende Beratung bezüglich des Umgangs mit behördlichen Maßnahmen an.

Referenzen

  • Beratung und Vertretung des Eigentümers bei der Planung des Abrisses eines Gebäudes, das nach Auffassung der Landeshauptstadt München als Bestandteil eines Denkmalensembles geschützt gewesen sein sollte
  • Prüfung der Denkmalfähigkeit und Denkmalwürdigkeit einer privaten Kapelle
  • Beratung und Vertretung des Vorhabenträgers bei der Genehmigung einer Windenergieanlage im Sichtfeld einer denkmalgeschützten Kirche
  • Vertretung von Vorhabenträgern Denkmalschutzbehörde wegen denkmalrechtlicher Auflagen zum Schutz von Bodendenkmälern