Das Naturschutzrecht erfordert mittlerweile bei allen Projekten besondere Aufmerksamkeit. Die Anforderungen sind streng und müssen rechtlich und fachlich stringent abgearbeitet werden. Das Naturschutzrecht wird jedoch seit jeher häufig auch zur Verhinderung von Projekten instrumentalisiert, auch wenn in Wahrheit das Projekt aus ganz anderen Gründen unerwünscht ist.

Das Naturschutzrecht bietet aber auch Möglichkeiten, durch intelligente Planung mit vergleichsweise wenig Aufwand Naturschutzbelange zu fördern. Dies gilt insbesondere für das Artenschutzrecht, das von Projektgegnern und Behörden gegenwärtig bei vielen Projekten in besonderem Maß ins Zentrum gerückt wird.

Beispielsweise bei der Rohstoffgewinnung kann durch die Rekultivierung, aber auch bereits während der Gewinnungsphase durch nutzungsintegriertes Biotopmanagement Lebensraum für seltene Tier- und Pflanzenarten geschaffen werden. Wir helfen Ihnen dabei, die darin liegenden Chancen für die Natur und die Betriebsführung zu realisieren.

Wir verfügen über besondere Kenntnisse und Erfahrung im deutschen und europäischen Naturschutzrecht und arbeiten mit Fachplanern und Fachgutachtern konstruktiv zusammen.

Referenzen

  • In nahezu allen von uns begleiteten Verfahren stellt das deutsche und europäische Naturschutzrecht einen zentralen Aspekt im Zulassungsverfahren dar (insbesondere Natura 2000-Gebietsschutz, Artenschutz, Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, gesetzlich geschützte Biotope)
  • Veröffentlichungen und Fachbeiträge zum Thema „Natur auf Zeit“ im Rahmen von Rohstoffgewinnungsvorhaben
  • Beratung eines Industrieverbandes bei Stellungnahmen im Verordnungsverfahren für die Bayerische Kompensationsverordnung und der Bundeskompensationsverordnung
  • Beratung eines Grundstückseigentümers betreffend den Umgang mit einem von der unteren Naturschutzbehörde behaupteten gesetzlich geschützten Feuchtbiotop (§ 30 BNatSchG) bei der Planung einer Bebauung seines Grundstücks
  • Beratung von Grundstückseigentümern bei der Abwehr einer Wiederherstellungsanordnung und eines Bußgeldes wegen der Rodung eines vermeintlichen Feldgehölzes (Art. 16 Abs. 1 BayNatSchG)