Dieses Rechtsgebiet ist durch landesrechtliche sowie bundesrechtliche Vorschriften geprägt und befasst sich mit den Rechtsverhältnissen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen. Neue Straßen dürfen nur gebaut werden, wenn vorher der Plan festgestellt ist. Dasselbe gilt für wesentliche Änderungen.

Eine Straße wird durch Widmung zum öffentlichen Straßenraum erklärt, der ausdrücklich dem öffentlichen Verkehr zu dienen bestimmt ist. Hat eine Straße jede Verkehrsbedeutung verloren oder liegen überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls vor, ist sie dagegen einzuziehen.

Die Nutzung und die Unterhaltung einer Straße werden durch Gesetz geregelt. Durch das Straßenverkehrsrecht soll neben der Gewährleistung der Sicherheit der Allgemeinheit auch die Abwehr von Gefahren auf öffentlichen Straßen sichergestellt werden.

Durch die Planfeststellung können den an den betroffenen Wegen angrenzenden Grundstückseigentümern Nachteile erwachsen wie etwa eine Lärm- oder Staubbelästigung. Die Nutzung über den Rahmen der Widmung für den Verkehr hinaus bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde, sofern nicht gesetzliche Duldungspflichten bestehen (z.B. im Zuge von Vorarbeiten zur Vorbereitung von Planfeststellungen). Bauliche Vorhaben müssen unter Umständen gewisse Abstände zu bestimmten Straßen einhalten, so dass das Straßenrecht auch bei der Planung von baulichen Anlagen berücksichtigt werden muss.

Wir stehen Ihnen im gerichtlichen sowie außergerichtlichen Verfahren im Zusammenhang mit einer Planfeststellung rechtsberatend zur Seite, um Ihr Eigentumsrecht so umfassend wie möglich zu gewährleisten. Bei Ihrem baulichen Vorhaben unterstützen wir Sie, dieses unter Berücksichtigung straßenrechtlicher Hindernisse und Vorgaben durchzusetzen. Bei Ihrem Wunsch nach einer Sondernutzung an einer öffentlichen Straße begleiten wir Sie im behördlichen Verfahren.

Referenzen

  • Vertretung des Vorhabenträgers im Umgang mit befristeten Sondernutzungserlaubnissen für Gastronomiebetriebe im Planfeststellungsverfahren
  • Beratung eines Unternehmens zur Rechtswirkung eines Planfeststellungsbeschlusses bezüglich der Abgrabung eines gewidmeten Weges
  • Beratung und Vertretung eines Grundstückseigentümers bei der Schaffung eines gewünschten Anschlusses an eine bestehende öffentliche Straße
  • Beratung einer Gemeinde bei der Planung einer Umgehungsstraße durch Bebauungsplan